Repository | Series | Book | Chapter
Positives Recht
pp. 207-293
Abstract
Der Begriff der Positivität des Rechts ist der Rechtsphilosophie und der Rechtswissenschaft geläufig. Dort bezeichnet er im Kern die Gesetztheit des Rechts,1 hat in der näheren Auffassung dieser Gesetztheit aber einige Mitbedeutungen, die wir abstreifen müssen, um einen rechtssoziologischen Begriff der Positivität zu gewinnen. Im rechtswissenschaftlichen Verständnis der Positivität des Rechts ist diese zugleich dogmatisiert, das heißt als Grund ihrer selbst gesetzt.2 Damit kann eine Soziologie, die immer auch andere Möglichkeiten im Blick zu halten sucht, sich nicht zufriedengeben. Zwar begegnet der klassische rechtswissenschaftliche Positivismus heute (mehr übrigens als der wissenschaftliche Positivismus) breiter Ablehnung, aber ernsthafte Versuche, ihn durch eine andere Theorie der Begründung des Rechts zu ersetzen, sind nicht in Sicht, und die Tatsache der Positivität des Rechts bleibt zu deuten.
Publication details
Published in:
Luhmann Niklas (1983) Rechtssoziologie. Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.
Pages: 207-293
DOI: 10.1007/978-3-322-95699-6_5
Full citation:
Luhmann Niklas (1983) Positives Recht, In: Rechtssoziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, 207–293.