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Rechtsbildung
Grundlagen Einer Soziologischen Theorie
pp. 27-131
Abstract
Keine der bisher angebotenen Rechtssoziologien ist bis an die Wurzeln des Rechts gelangt. Was in dieser Richtung geschehen ist, läßt sich rasch überblicken. Das Sollen wird als eine erfahrbare, aber nicht weiter analysierbare Erlebnisqualität vorausgesetzt, als die Grund‹tatsache› des Rechtslebens.1 Damit ist bereits der Zugang zu den theoretisch fruchtbaren Fragestellungen verstellt. Es bleibt dann noch die Möglichkeit, verschiedene Typen sozialer Beziehungen zu unterscheiden und zu fragen, wo und in welchen Konstellationen sie vorkommen. Ausgehend von der rein faktischen ">Gewohnheit, der man ohne jedes Gefühl der Forderung oder Verpflichtung nachkommt, kann man Brauchtum und Sitte abheben als geachtetes und bewertetes Verhalten, dessen Gesolltheit aus Anlaß von Verstößen bewußt werden kann, ferner die moralischen Regeln als schon vorgreifend normativ formulierte Erwartungen, bei denen auch das Gefühl innerer Verpflichtung mitnormiert ist, und schließlich das Recht, das durch besondere einschränkende Merkmale definiert wird — entweder durch die Existenz besonderer Rollen, die Konflikte verbindlich entscheiden, oder durch die Bereitschaft, bei Verstößen Sanktionen zu verhängen, oder durch die Kombination beider Merkmale.2
Publication details
Published in:
Luhmann Niklas (1983) Rechtssoziologie. Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.
Pages: 27-131
DOI: 10.1007/978-3-322-95699-6_3
Full citation:
Luhmann Niklas (1983) Rechtsbildung: Grundlagen Einer Soziologischen Theorie, In: Rechtssoziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, 27–131.