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Schluss
Rechtssystem und Rechtstheorie
pp. 354-363
Abstract
Die Evolution des Rechts, deren Abfolgen und Ergebnisse wir nachgezeichnet haben, hat zur Ausdifferenzierung eines Rechtssystems geführt, das eine eigene gesellschaftliche Funktion in relativer Autonomie wahrnehmen kann. Bis heute fehlt es jedoch in der Rechtssoziologie an einer systematischen Behandlung dieses Sachverhalts: an einer eigenen soziologischen Theorie der Einheit des Rechtssystems. Auch wenn von Rechtssystem gesprochen wird oder wenn die Autonomie des Rechtssystems als eine besondere und eher exzeptionelle historische Erscheinung behandelt wird,1 fehlt eine theoretische Klärung der Frage, wie das Rechtssystem seine eigene Einheit konstituieren und erhalten kann. Deshalb bleiben Themen wie Einheit des Rechts und vor allem systematische Behandlungen des Rechts der Rechtswissenschaft selbst überlassen, und die Rechtssoziologie pflegt eine eher relationale Perspektive, die das Recht in einzelnen Hinsichten zu außerrechtlichen Tatbeständen in Beziehung setzt. Jede darüber hinausgehende Fragestellung scheint Soziologen nicht zu interessieren.2
Publication details
Published in:
Luhmann Niklas (1983) Rechtssoziologie. Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.
Pages: 354-363
DOI: 10.1007/978-3-322-95699-6_7
Full citation:
Luhmann Niklas (1983) Schluss: Rechtssystem und Rechtstheorie, In: Rechtssoziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, 354–363.